Für Drohnen-Besitzer gelten seit dem 1. Oktober 2017 neue Regeln: Kennzeichnungspflicht und Kenntnisnachweis. Ein Überblick.
Kennzeichnungspflicht ab 250 Gramm
Ab dem 1. Oktober 2017 müssen demnach „alle Flugmodelle und unbemannten Luftfahrtsysteme ab einer Startmasse von mehr als 0,25 kg gekennzeichnet sein“, damit in einem Schadensfall schnell der Halter ermittelt werden kann. Die Kennzeichnung erfolgt mit einer Plakette, auf der der Name und die Adresse des Drohnen-Eigentümers angegeben sind. Diese Plakette ist auch auf Modellflug-Geländen vorgeschrieben. Eine Art „amtliches Kennzeichen“, wie man es von Autos und Motorrädern kennt, ist für Drohnen dagegen nicht vorgeschrieben.
Kenntnisnachweis ab zwei Kilogramm
Wer ab dem 1. Oktober 2017 Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme ab einem Gewicht von 2 Kg bedienen will, muss einen Kenntnisnachweis besitzen. Als Kenntnisnachweis gilt entweder eine gültige Pilotenlizenz oder eine „Bescheinigung nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle“ (hierfür ist ein Mindestalter von 16 Jahren Voraussetzung) oder aber eine „Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein“ – diese Art von Kenntnisnachweis gilt dann aber nur für Flugmodelle und setzt ein Mindestalter des Halters von 14 Jahren voraus.
Alle Bescheinigungen gelten für fünf Jahre. Ohne so einen Kenntnisnachweis darf man Drohnen nur noch auf Modellflug-Geländen bedienen.
Tipp: Sie können einen handlichen Flyer im PDF-Format mit den wichtigsten Regeln zum Betrieb von Drohnen hier herunterladen.
Einen umfassenden Gesamtüberblick dazu, was Sie beim Einsatz von Drohnen beachten müssen, geben wir hier: Luftraum G – wie Sie künftig fliegen dürfen.
Damit der Flug nicht nur rechtlich einwandfrei ist, sondern auch unfallfrei verläuft und Spaß macht, haben wir hier noch 50 Tipps für einen guten Flug zusammengestellt.