Kennzeichnungspflicht an Modellflugzeugen

Jeder der im Verein ist fragt sich sicherlich, warum diese Verschärfung der bereits bestehenden Kennzeichnung von Modellen. Aber wehren können wir uns nicht, denn alle sind betroffen. Auch nicht Vereinsmitglieder. Ab dem 1. Oktober 2017 müssen alle Flugmodelle deren Gewicht über 250 g liegt, mit Namen und Anschrift des Eigentümers gekennzeichnet werden. Es bleibt jedoch genug Zeit (6 Monate Übergangsfrist) im Winter seine Modelle damit auszustatten. Die gravierenste Änderung ist wohl, die Feuerfestigkeit des Schilds, da mit einführung der Lipo Akku, gern mal ein Modell in Flammen aufgegangen sein soll.

In der Verordnung heißt es:

„(3) Der Eigentümer eines Flugmodells oder eines unbemannten Luftfahrtsystems mit jeweils einer Startmasse von mehr als 0,25 Kilogramm, eines unbemannten Ballons oder Drachens mit einer Startmasse von mehr als 5 Kilogramm sowie eines Flugkörpers mit Eigenantrieb muss vor dem erstmaligen Betrieb an sichtbarer Stelle seinen Namen und seine Anschrift in dauerhafter und feuerfester Beschriftung an dem Fluggerät anbringen.“


Ein Aluminiumschild als Beispiel.

Lt. DMFV bedeutet dies:

  • Was bedeutet „feuerfest“?
    Eine genaue Definition dazu, bei wie viel Grad Celsius und über welchen Zeitraum das Schild ein potenzielles Feuer überleben muss, gibt es nicht. Mit „feuerfest“ soll hierbei ausgedrückt werden, dass das Bekleben mit leicht brennbaren Materialien wie Papier-, Papp- oder Plastikaufklebern nicht konform ist. Sicherlich ist es richtig, dass bei dauerhaften hohen Temperaturen auch Aluminium-Schilder irgendwann nicht mehr der Hitze standhalten können. Für die im Modellflugbetrieb üblichen Feuerquellen sind beispielsweise die im DMFV-Shop angebotenen Aluminium-Schilder jedoch absolut ausreichend. 
  • Was bedeutet „dauerhafte Anbringung“?
    Das Schild muss so fest mit dem Modell verbunden sein, dass es nicht von alleine abfallen kann. Auch muss es so angebracht sein, dass es nicht ohne Weiteres abgenommen und an einem anderen Modell montiert werden kann. Die Befestigung mit Klettband erfüllt diese Anforderung beispielsweise nicht. Mögliche Befestigungsmethoden sind Schrauben, Nieten, geeigneter Kleber oder starke doppelseitige Klebepads. Das Ganze muss jeweils so ausgeführt sein, dass der Untergrund das Schild auch hält. Nieten in Balsaholz sind daher genauso ungeeignet wie ein Klebepad auf einem verölten Rumpf. Für die Befestigungsmethode selbst gilt nicht die Auflage, dass sie feuerfest sein muss.
  • Wo ist das Schild im Modell „sichtbar“ platziert?
    Die Kennzeichnung muss es einem potenziell Geschädigten ermöglichen, schnell und ohne weiteren Aufwand den Eigner des Modells herauszufinden. Das Schild kann also entweder irgendwo im Außenbereich des Modells angebracht werden oder aber beispielsweise hinter einer Scheibe im Cockpit. Nicht ausreichend ist es, wenn man zum Beispiel zunächst eine Klappe/Abdeckung entfernen muss, um das Schild zu finden. Die Größe des Schilds sollte so gewählt sein, dass es möglich ist, das Schild mit bloßen Augen zu entziffern (gegebenenfalls mit alltagsüblichen Sehhilfen wie Brille oder Kontaktlinsen).  Wie das bei F3J oder F5J Modellen aussehen soll, bleibt jedoch noch unklar.

Neue Regeln für den Drohnen-Flug

Für Drohnen-Besitzer gelten seit dem 1. Oktober 2017 neue Regeln: Kennzeichnungspflicht und Kenntnisnachweis. Ein Überblick.

Kennzeichnungspflicht ab 250 Gramm

Ab dem 1. Oktober 2017 müssen demnach „alle Flugmodelle und unbemannten Luftfahrtsysteme ab einer Startmasse von mehr als 0,25 kg gekennzeichnet sein“, damit in einem Schadensfall schnell der Halter ermittelt werden kann. Die Kennzeichnung erfolgt mit einer Plakette, auf der der Name und die Adresse des Drohnen-Eigentümers angegeben sind. Diese Plakette ist auch auf Modellflug-Geländen vorgeschrieben. Eine Art „amtliches Kennzeichen“, wie man es von Autos und Motorrädern kennt, ist für Drohnen dagegen nicht vorgeschrieben.

Kenntnisnachweis ab zwei Kilogramm

Wer ab dem 1. Oktober 2017 Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme ab einem Gewicht von 2 Kg bedienen will, muss einen Kenntnisnachweis besitzen. Als Kenntnisnachweis gilt entweder eine gültige Pilotenlizenz oder eine „Bescheinigung nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle“ (hierfür ist ein Mindestalter von 16 Jahren Voraussetzung) oder aber eine „Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein“ – diese Art von Kenntnisnachweis gilt dann aber nur für Flugmodelle und setzt ein Mindestalter des Halters von 14 Jahren voraus.

Alle Bescheinigungen gelten für fünf Jahre. Ohne so einen Kenntnisnachweis darf man Drohnen nur noch auf Modellflug-Geländen bedienen.

Tipp: Sie können einen handlichen Flyer im PDF-Format mit den wichtigsten Regeln zum Betrieb von Drohnen hier herunterladen.

Einen umfassenden Gesamtüberblick dazu, was Sie beim Einsatz von Drohnen beachten müssen, geben wir hier: Luftraum G – wie Sie künftig fliegen dürfen.

Damit der Flug nicht nur rechtlich einwandfrei ist, sondern auch unfallfrei verläuft und Spaß macht, haben wir hier noch 50 Tipps für einen guten Flug zusammengestellt.

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